Gerichtskosten

Gerichtskosten
die durch die Prozessführung einer oder beider Parteien dem Gericht gegenüber entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen.
- 1. Kosten: Prozesskosten.
- 2. Gebühren: Für die Gebühren gilt nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) i.d.F. vom 15.12.1975 (BGBl I 3047) m.spät.Änd. ein Pauschalsystem: Für jede Art der Gerichtstätigkeit wird, ohne Rücksicht auf ihren Umfang (z.B. Zahl der Verhandlungstermine), eine Gebühr erhoben, deren Höhe nach dem  Streitwert berechnet wird. Das GKG kennt eine Prozessgebühr (für das Verfahren i.Allg.) und eine doppelte Urteilsgebühr (für den Erlass eines  Urteils, ermäßigt sich auf eine Gebühr bei einem Urteil ohne schriftliche Begründung). Für bestimmte Arten der gerichtlichen Tätigkeiten werden Teilgebühren (z.B. für das Mahnverfahren 1/2 Gebühr, sonst häufig eine 1/4 Gebühr) erhoben.
- Höhe: a) In erster Instanz:  Kostentabelle für Zivilprozesse.
- b) In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebühren um die Hälfte.
- c) In der Revisionsinstanz erhöhen sich die Gebühren auf das Doppelte.
- 3. Auslagen: An Auslagen werden namentlich Schreib- und gewisse Postgebühren sowie die an Zeugen und Sachverständige gezahlten Auslagen erhoben.
- 4. Schuldner der G. ist der zur Tragen der Kosten Verurteilte ( Kostenentscheidung), ferner u.U. als  Gesamtschuldner auch der Antragsteller, Kläger etc. (§ 49 GKG). I.d.R. muss für gerichtliche Handlungen Vorschuss gezahlt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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