- Gerichtskosten
- die durch die Prozessführung einer oder beider Parteien dem Gericht gegenüber entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen.- 1. Kosten: ⇡ Prozesskosten.- 2. Gebühren: Für die Gebühren gilt nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) i.d.F. vom 15.12.1975 (BGBl I 3047) m.spät.Änd. ein Pauschalsystem: Für jede Art der Gerichtstätigkeit wird, ohne Rücksicht auf ihren Umfang (z.B. Zahl der Verhandlungstermine), eine Gebühr erhoben, deren Höhe nach dem ⇡ Streitwert berechnet wird. Das GKG kennt eine Prozessgebühr (für das Verfahren i.Allg.) und eine doppelte Urteilsgebühr (für den Erlass eines ⇡ Urteils, ermäßigt sich auf eine Gebühr bei einem Urteil ohne schriftliche Begründung). Für bestimmte Arten der gerichtlichen Tätigkeiten werden Teilgebühren (z.B. für das Mahnverfahren 1/2 Gebühr, sonst häufig eine 1/4 Gebühr) erhoben.- Höhe: a) In erster Instanz: ⇡ Kostentabelle für Zivilprozesse.- b) In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebühren um die Hälfte.- c) In der Revisionsinstanz erhöhen sich die Gebühren auf das Doppelte.- 3. Auslagen: An Auslagen werden namentlich Schreib- und gewisse Postgebühren sowie die an Zeugen und Sachverständige gezahlten Auslagen erhoben.- 4. Schuldner der G. ist der zur Tragen der Kosten Verurteilte (⇡ Kostenentscheidung), ferner u.U. als ⇡ Gesamtschuldner auch der Antragsteller, Kläger etc. (§ 49 GKG). I.d.R. muss für gerichtliche Handlungen ⇡ Vorschuss gezahlt werden.
Lexikon der Economics. 2013.